Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s)

1. Geltungsbereich / Allgemeines

1.1.
Unsere sämtlichen Angebote, Aufträge, sowie Auftragsannahmen, Lieferungen und Leistungen, insbesondere kauf- und werkvertragliche Lieferungen und Leistungen für  Industriebedarfe, Werkzeuge, Werkstatteinrichtungen, einschließlich Reparatur-, Montage- und Serviceleistungen sowie Beratungs- und sonstige Nebenleistungen (nachstehend „Lieferun- gen“ und/oder „Leistungen“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „Vertragsbedingungen“).

1.2.
Von diesen Vertragsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder widersprechende oder diese Vertragsbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen ergänzende Bedingungen des Käufers oder Auftraggebers (nachstehend „Kunde“) gelten nur, soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Solche Bedingungen erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht widersprechen oder Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen.

1.3.
Diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Ein „Unternehmer“ ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmen in diesem Sinne gleich gestellt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.4.
Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung.

2. Angebote und Vertragsschluss, Kostenvoranschlag, Form

2.1.
Unsere Angebote sind stets freibleibend, unverbindlich und unverzollt. Ein Vertrag kommt durch eine Beauftragung des Kunden und unsere Annahmeerklärung zustande. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2.

Wünscht der Kunde einen Kostenvoranschlag, so wird dieser von uns schriftlich erstellt. Darin werden die jeweiligen Lieferungen (Teile, Ersatzteile und sonstige Liefergegenstände (nachstehend insgesamt „Waren“)) und Leistungen (Arbeiten) im Einzelnen aufgelistet und mit dem jeweiligen Preis versehen. An einen als verbindlich vereinbarten Kosten- voranschlag sind wir bis zum Ablauf von 14 Tagen nach seiner Abgabe gebunden. Kostenvoranschläge sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit vorheriger Zustimmung für Dritte zugänglich gemacht werden.

2.3.
Wir sind berechtigt, die Kosten für einen auf Wunsch des Kunden erstellten Kostenvoranschlag (Arbeitsstunden, Fahrtkosten, etc.) dem Kunden in Rechnung zu stellen, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Ausführung der im Kostenvoranschlag vorgesehenen Lieferungen und Leistungen kommt. Preise im Kostenvoranschlag werden jeweils netto angegeben.

2.4.
Stellt sich bei Erbringung der Lieferungen und Leistungen heraus, dass vertraglich nicht vereinbarte zusätzliche Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich sind, werden wir uns unverzüglich mit dem Kunden in Verbindung setzen. In diesem Fall sind wir vor Durchführung der weiteren Lieferungen und Leistungen be- rechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertragspreises zu verlangen.

2.5.
Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen gelten Überschreitungen des im Kostenvoranschlag angegebenen Betrages von bis zu 20 % als statthaft und unwesentlich. Vor weitergehenden Überschreitungen holen wir unverzüglich vor Durchführung weiterer Lieferungen und Leistungen die Zustimmung des Kunden ein. Dem Kunden steht in diesem Falle ein Kündigungsrecht zu. Sind zur Durchführung der vereinbarten Leistung zusätzliche Arbeiten erforderlich, sind diese bei der Berechnung der Preiserhöhung nicht einzubeziehen. Zusätzliche Arbeiten dürfen ebenfalls im Wert von 20 % des Kostenvoranschlags durchgeführt werden und sind entsprechend zu vergüten.

2.6.
Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne von § 126 b BGB (z. B. Telefax oder E-Mail) zur Wahrung der Schriftform ausreichend.

2.7.
Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern sind wir berechtigt, weitere Leistungen vollständig einzustellen und unter Setzung einer Frist ausreichende Sicherheiten zu verlangen und/oder Vorauszahlungen bis zur vollen Höhe der offenen Forderungen zu fordern. Sollte der Kunde innerhalb der First keine Sicherheiten stellen oder die geforderte Vorauszahlungen nicht leisten, haben wir das Recht von Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.

3. Inhalt, Umfang und Durchführung der Lieferungen und Leistungen, Termine

3.1.
Alle Erklärungen betreffend Lieferzeiten, Fristen und Termine sind unverbindlich und unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich auf den vertraglich ausdrücklich vereinbarten Umfang beschränkt. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Werktage sind Montag bis Freitag. Sollten Fristen auf einem Tag enden, der kein Werktag ist, verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Werktag.

3.2.
Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten, sowie in Bezug genommene DIN, VDE oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit diese nicht eine Beschaffenheitsgarantie berühren und soweit die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind.

3.3.
Unsere Leistungspflicht beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten. Ein darüber hinausgehender werkvertraglicher Erfolg ist nur dann geschuldet, wenn dies schriftlich zwischen dem Kunden und uns vereinbart ist.

3.4.
Insbesondere übernehmen wir für den bisherigen Zustand eines Reparaturgegenstandes oder vom Kunden selbst zur Verwendung bei der Reparatur angelieferte Gegenstände keine Verantwortung. Wir unterstellen, dass diese in einem altersgerechten und für die zu erbringende Leistung üblichen Zustand sind. Insbesondere muss der Reparaturgegen- stand und sonstige angelieferte Gegenstände reparaturfähig sein, d.h. sie dürfen keine außergewöhnlichen Verschleiß- oder Rosterscheinungen aufweisen, sie müssen in den Hauptbauteilen frei von – auch bereits geschweißten – Bruchschäden sein sowie komplett und unzerlegt angeliefert werden. Gleiches gilt für Gegenstände, die uns vom Kunden im Wege des Tauschs überlassen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Kunde uns umgehend schriftlich hierüber zu informieren; zudem sind wir in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Kunden die bis zur Kündigung erbrachten Lieferungen und Leistungen in Rechnung zu stellen.

3.5.
Der Kunde hat den Reparatur- oder Tauschgegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr an unseren Betrieb zu liefern. Im Rahmen des Üblichen und Notwendigen hat der Kunde mitzuwirken und uns alle zur Durchführung der Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen (einschl. Zeichnungen, Muster, etc.) und sonstige Hilfsmaterialien (bspw. Schlüssel) zur Verfügung zu stellen. Wir haften nicht für Mängel, die aus fehlerhaften Informationen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmaterialien resultieren, soweit diese für uns nicht rechtzeitig erkennbar waren.

3.6.
Der Kunde ermächtigt uns, zwecks Erbringung der geschuldeten Leistung den Reparaturgegenstand, testweise zu betreiben, einschließlich Probeläufe in geeignetem Umfang. Die Ermächtigung beinhaltet auch den technischen Zugriff auf den Gegenstand von außen, insbesondere zur Fernwartung.

3.7.
Wir sind berechtigt, uns zur Erbringung der Leistung dritter Personen zu bedienen (Einsatz von Nachunternehmern).

3.8.
Für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen vereinbaren wir mit dem Kunden einen Liefer- bzw. Fertigstellungstermin. Der vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungstermin ist – soweit nicht Abweichendes vereinbart ist – unverbindlich und gilt mit Meldung der Liefer- bzw. Abholbereitschaft als eingehalten.

3.9.
Die Einhaltung eines Liefer- bzw. Fertigstellungstermins setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen, die rechtzeitige Überlassung aller vom Kunden zu übermittelnden Informationen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmaterialen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Verzögert sich die Auslieferung oder Leistungserbringung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, verschieben sich die Liefer- oder Fertigstellungstermine entsprechend. Wir sind berechtigt, den Vertrag nach fruchtloser Nachfristsetzung zu kündigen.

3.10.
Unsere Liefer- und Leistungspflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.

3.11.
Ändern oder erweitern wir im Einvernehmen mit dem Kunden den ursprünglich vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang und verzögert sich die Auslieferung oder Fertigstellung dadurch, verschiebt sich der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin entsprechend.

3.12.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung durch die höhere Gewalt und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ereignissen höherer Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden, nicht abwendbaren Ereignisse jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer gleich, insbesondere Naturereignisse, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, wesentliche Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoffmangel), auch in solchen von Vorlieferanten oder Nachunternehmern, sowie Behinderung der Verkehrswege, die die Lieferung oder Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wir informieren den Kunden so bald wie möglich von Eintritt und Ende derartiger Ereignisse.

3.13.
Im Fall des schuldhaften Verzuges ist unsere Haftung für Verzugsschäden aus oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Lieferung oder Leistung insgesamt begrenzt auf 0,5 % des Netto-Auftragswertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung pro volle Woche der Verzögerung, insgesamt jedoch maximal 5 % des entsprechenden Netto-Auftragswertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit sich aus Ziffer 10 nichts Abweichendes ergibt.

3.14.
Stellt sich während der Leistungserbringung, aber bei Vertragsschluss für uns nicht erkennbar, heraus, dass die Reparatur wegen von uns nicht zu vertretenden Mängeln des Reparaturgegenstandes unmöglich ist, so sind wir berechtigt, dem Kunden die bis zu dieser Feststellung erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Stellt sich während der Leistungserbringung, aber bei Vertragsschluss für uns nicht erkennbar, heraus, dass die weitere Durchführung der Leistungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen unwirtschaftlich ist, werden wir den Kunden unverzüglich hiervon verständigen. Entscheidet sich der Kunde dazu, die Leistungen nicht weiter durchführen zu lassen, sind wir berechtigt, dem Kunden die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Lieferungen und Leistungen in Rechnung zu stellen einschließlich des entsprechenden Gewinnanteils.

3.15.
Sollte es erforderlich sein, sind wir in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

3.16.
Zustellungen in Abwesenheit, insbesondere Nachtzustellungen, erfolgen an einen vom Kunden bestimmten Platz. Dieser Platz muss die erforderlichen Voraussetzungen, u.a. bezüglich Größe, Diebstahlsicherheit und Ausschluss des Zugangs für unbefugte Dritte erfüllen. Ein etwaiges erhöhtes Verlustrisiko dass dadurch entsteht, dass keine persönliche Übergabe und somit eine Zustellung in Abwesenheit erfolgt, trägt der Kunde. Eine Haftung unsererseits für Verlust, Beschädigungen und sonstige Vermögens- bzw. Folgeschäden ist ausgeschlossen.

4. Preise und Zahlung

4.1.
Alle Preise verstehen sich ab unserer Betriebsstätte, exklusive Verpackungs-, Fracht-, Versand- und Entsorgungskosten. Es sind – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – Netto-Preise zzgl. der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer. Die Rechnungslegung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Europäische Union) an Unternehmer mit bekannter Umsatzsteuer-ID-Nummer oder in Drittländer (keine innergemeinschaftliche Lieferung) erfolgt auf Basis der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Steuergesetze. Kommt der Käufer seinen Nachweispflichten (Gültige Steuernummer oder Verbringungsnachweis) nicht nach, so sind wir verpflichtet und berechtigt, die deutsche Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung zu stellen.

4.2.
Ändern sich die für unsere Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Vorlieferantenpreise, Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluss des Kaufvertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung, sind wir berechtigt, vom Kunden nachträglich die Vereinbarung eines angemessen höheren Preises zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

4.3.
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ab der jeweiligen Betriebsstätte. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Kunde zur Abholung verpflichtet. Wird Versendung durch uns vereinbart (Versendungskauf), bestimmen wir, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, Versandweg, -mittel sowie Spediteur und Frachtführer nach pflichtgemäßem Ermessen und berechnen anfallende Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten gesondert. Bei Lieferungen ins Ausland sind sämtliche von uns zu erbringende Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben vom Kunden zu erstatten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht bei Versendung der Sache auf den Kunden über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Eine Transportversicherung wird durch uns nur auf Wunsch und Vereinbarung des Kunden abgeschlossen. Dies erfolgt dann im Namen und auf Rechnung des Kunden.

4.4.
Wurde die Lieferungen mit Montageverpflichtung vereinbart, hat der Kunde die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen und die Montagestätte zugänglich zu machen. Darüber hinaus muss der Kunde ausreichende Räumlichkeiten, inkl. Strom- und sonstiger Anschlüsse, usw. zur Verfügung stellen, um die Montageverpflichtung ordnungsgemäß erfüllen zu können. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und zufälliger Verschlechterungen auf den Kunden über.

4.5.
Soweit wir Waren nach Meldung der Liefer- oder Abholbereitschaft an den Kunden einlagern müssen, weil Abholungen oder Lieferungen auf Wunsch des Kunden um mehr als eine Woche verzögert werden sollen oder weil sich die Abholung oder Auslieferung aus einem sonstigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, um mehr als eine Woche verzögert, sind wir berechtigt, dem Kunde für jeden angefangenen Tag der Einlagerung Lagergeld zu marktüblichen Preisen zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Lagerung in unserem eigenen Betrieb stattfindet. Der Kunde kann nachweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden wegen der verzögerten Abholung oder Auslieferung entstanden ist.

4.6.
Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung, spätestens nach Erhalt der Ware, fällig und ohne Abzug zahlbar, soweit nicht etwas Abweichendes, insbesondere eine Vorschusspflicht, schriftlich vereinbart ist. Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ohne anderweitige Vereinbarung gerät der Kunde spätestens 10 Tage nach der Leistung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt hat der Kunde Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen und uns stehen die weiteren gesetzlichen Rechte zu. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten, wie auch die Möglichkeit des Kunden den Nachweis zu führen, dass keine oder geringere Schäden entstanden sind.

4.7.
Sollte der Kunde in Verzug mit der Zahlung einer Rechnung kommen, sind wir berechtigt, den Kunden zur sofortigen Zahlung aller fälligen Rechnungen aufzufordern. Die Reglung unter Ziffer 2.7. gilt entsprechend.

4.8.
Uns im Wege des Tauschs überlassene Teile werden zu dem vereinbarten Preis berechnet, vorausgesetzt, diese sind instandsetzungsfähig. Andernfalls nehmen wir eine Nachberechnung vor. Im Falle der Nachberechnung hat der Kunde einen Anspruch auf Rückforderung des zwecks Tauschs überlassenen Gegenstandes.

4.9.
Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten sind wir berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, um die Vorfinanzierung zu gewährleisten.

4.10.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche fällig und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder der Gegenanspruch, mit dem aufgerechnet werden soll, im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserem Anspruch steht, gegen den aufgerechnet werden soll.

4.11.
Befindet sich der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung im Verzug, sind wir so lange berechtigt, sämtliche Lieferpflichten ruhend zu stellen. Der Kunde hat alle Kosten zu tragen, die dadurch entstehen.

5. Abnahme

5.1.
Lieferungen und Leistungen bedürfen nur dann einer Abnahme, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich dies aus gesetzlichen Vorschriften ergibt. Die Abnahme erfolgt auf Kosten des Kunden. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, hat die Abnahme innerhalb von zwei Wochen nach Meldung der Liefer- oder Abholbereitschaft zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt die Lieferung oder Leistung nach unserer schriftlichen Aufforderung zur Abnahme unter Setzung einer angemessenen Frist als abgenommen, sofern wir auf diese Folge hingewiesen haben.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware).

6.2.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu ihrer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

6.3.
Der Kunde hat das Recht, Vorbehaltsware weiterzuverarbeiten. Diese Weiterverarbeitung erfolgt kostenfrei und ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

6.4.
Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

6.5.
Der Kunde tritt die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Weiterverkaufswertes der Vorbehaltsware. Beim Weiterverkauf von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Weiterverkaufswertes dieser Miteigentumsanteile.

6.6.
Der Kunde ist ermächtigt, die an uns aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware abgetretenen Forderungen einzuziehen.

6.7.
Wir sind zum Widerruf der Erlaubnis zum Weiterverkauf nach Ziffer 6.2.1 und der Einziehungsermächtigung nach Ziffer 6.2.5 berechtigt, wenn

a) sich der Kunde mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet;

b) der Kunde außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat; oder ein Anspruch von uns gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder einem Wechsel- oder Scheckprotest.

c) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden erkennbar wird, durch die ein Anspruch von uns gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder einem Wechsel- oder Scheckprotest.

7. Erweitertes Pfandrecht

Erweitertes Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen steht uns wegen der Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher erbrachten Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Gegenstand dem Kunden gehört.

8. Rücknahme

8.1.
Die Rücknahme von bei uns bestellten Artikeln erfolgt ausschließlich freiwillig auf Kulanzbasis und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

8.2.
Eine Rücknahme bestellter, sauberer, mangelfreier und richtig gelieferter Ware erfolgt nur dann, wenn wir schriftlich im Einzelfall die Rücknahme bestätigt haben.

8.3.
Von der Rücknahme ausgeschlossen sind Artikel, die nicht wiederverkaufsfähig sind, insbesondere beschädigte Artikel, Artikel mit beschädigter Verpackung, Artikel mit Einbau- oder Bearbeitungsspuren, angebrochene Verpackungseinheiten deren Rücknahmemenge nicht mehr der ursprünglichen Verpackungsmenge entspricht, Sonderbestellungen, gefüllte Batterien, elektronische Bauteile und Artikel unter einem Wert von 10,00 EUR.

8.4.
Die Rücknahme erfolgt nur innerhalb von 10 Wochentagen nach Lieferung. Die Ware muss zudem innerhalb dieser Frist bei uns eingehen.

8.5.
Für die Rücknahme berechnen wir 25% des Nettowarenwerts der Ware. Es bleibt vorbehalten, tatsächlich anfallende Kosten, die darüber hinausgehen, zusätzlich in Rechnung zu stellen. Der Kunde hat das Recht, geringere Kosten nachzuweisen.

8.6.
Die Rückzahlung etwaigen Guthabens erfolgt vorbehaltlich der Verrechnung auf offene und fällige Forderungen des Kunden nach Eingang der Ware bei uns. Die Verrechnung geht der Auszahlung vor.

9. Mängelrechte bei werkvertraglichen Leistungen (Reparaturen, Instandsetzung, etc.)

9.1.
Die von uns zu erbringenden Reparatur-, Instandsetzungs- und sonstigen Leistungen entsprechen dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten Stand der Technik. Garantien im Rechtssinne sind hiermit nicht verbunden.

9.2.
Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Sitz unseres Betriebes.

9.3.
Nachbesserung oder Nachlieferung werden von uns aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt, es sei denn, wir geben eine abweichende Erklärung ab. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Kunden ausdrücklich erklären.

9.4.
Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, soweit am Leistungsgegenstand üblicher Verschleiß oder Verbrauch vorliegt, Beistellungen des Kunden betroffen sind, der Kunde ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen vorgenommen oder in eigener Verantwortung selbst oder durch einen Dritten Arbeiten durchgeführt oder auf sonstige Weise nicht fachgerechte oder fachkundige Einwirkungen auf den Leistungsgegenstand vorgenommen hat, Herstellervorgaben nicht beachtet worden sind oder nach Gefahrenübergang ein nicht bestimmungsgemäßer, übermäßiger, nachlässiger, fehlerhafter Gebrauch oder eine sonstige nicht in unserem Verantwortungsbereich liegende unsachgemäße äußere Einwirkung auf den Leistungsgegenstand stattgefunden hat.

9.5.
Festgestellte Mängel sind vom Kunden jeweils unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden nach seiner Wahl unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziffer 10.

9.6.
Bei unberechtigter Mängelrüge können dem Kunden die für die Überprüfung entstehenden Kosten aufgegeben werden es sei denn, er hat die unbegründete Mängelrüge nicht zu vertreten. Eingeschickte Teile sind vom Kunden innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses an der Betriebsstätte abzuholen. Auf Wunsch des Kunden wird das Teil an ihn versandt. Die Kosten des Versandes sind vom Kunden zu tragen.

10. Mängelrechte bei Lieferung (Kauf oder Tausch)

10.1.
Mit etwaigen Beschaffenheitsvereinbarungen der zu liefernden Waren übernehmen wir keine Garantie oder ein sonstiges Beschaffenheitsrisiko im Sinne des Gesetzes.

10.2.
Ziffern 9.2 bis 9.4 und 9.6 gelten entsprechend.

10.3.
Festgestellte Mängel sind vom Kunden jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, schriftlich zu rügen. Bei Lieferungen in Abwesenheit sind Mängel bis zum folgenden Werktag 12.00 Uhr schriftlich anzuzeigen. Die gleiche Frist gilt bei verdeckten Mängeln und beginnt mit der Entdeckung des Mangels. Weist die Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs einen Mangel auf, werden wir die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Nachlieferung) erbringen. Die Wahl der Modalität der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) erfolgt durch uns. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 10. Bei fehlender oder verspäteter Mängelrüge und entstehen dadurch weitere Mängel oder Schäden, ist die Gewährleistung diesbezüglich ausgeschlossen.

11. Haftung

11.1.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, etc.), sind ausgeschlossen.

11.2.
Der Haftungsausschluss nach vorstehender Ziffer 10.1. gilt nicht:
bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,
bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit wir nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

11.3.
Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

11.4.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.5.
Für Verzögerungsschäden gilt Ziffer 3.13. vorrangig vor dieser Ziffer 10.

12. Verjährung

Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Erhalt der Lieferung bzw. Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht:
im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter, die zur Herausgabe der Sache berechtigen); für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; im Falle von §§ 478, 479 BGB (Unternehmerrückgriff): In den vorgenannten Fällen verjähren Ansprüche des Kunden wegen Mängeln innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

13. Datenschutz

Zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke nutzen, verarbeiten und speichern wir auch personenbezogene Daten des Kunden unter Zuhilfenahme von automatischen Datenverarbeitungsanlagen. Es wurde dazu alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der Datensicherungsanforderungen getroffen, um die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe zu gewährleisten im Hinblick auf Art. 24 DS-GVO so- wie Art. 32 DS-GVO. Alle mit der Verarbeitung der Daten betrauten Personen sind auf den Datenschutz verpflichtet und von uns angehalten, die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz strengstens einzuhalten. Die Datenschutzerklärung, der die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unterliegt ist einsehbar unter https://www.wb-werkstatt-technik.de/datenschutz .

14. Sonstiges

14.1.
Der Kunde hat unsere Unterlagen und unsere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (nachfolgend: „Informationen“) vertraulich zu behandeln. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen.

14.2.
Bei Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, können wir nach eigener Wahl mit befreiender Wirkung an den Kunden oder den Dritten leisten.

14.3.
Erfüllungsort für sämtliche unserer Verbindlichkeiten ist der Sitz des Betriebes.

14.4.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unseres Betriebes.

14.5.
Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

14.6.
Sollten einzelne Regelungen aus Verträgen oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand: November 2022